Vom Sinn und Unsinn der „Öko“-Regelungen
Im April diesen Jahres wurden die sogenannten Öko-Regelungen, die im Rahmen der neuen GAP gelten sollen, in einem Entwurf vorgestellt. Hier der volle Wortlaut: Öko-Regelungen Die entscheidenden Passagen sind hier nachzulesen: § 20 Festlegung der Öko-Regelungen (1) Es werden mindestens folgende Öko-Regelungen angewendet: 1. eine Bereitstellung von Flächen zur Verbesserung der Biodiversität und Erhaltung von Lebensräumen durch: a) nichtproduktive Flächen auf Ackerland über den in § 10 des Gesetzes über die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltende Konditionalität genannten verpflichtenden Anteil hinaus, b) Anlage von Blühstreifen oder -flächen auf Ackerland, das der Betriebsinhaber nach Buchstabe a bereitstellt, c) Anlage von Blühstreifen oder -flächen in Dauerkulturen oder d) Altgrasstreifen oder -flächen in Dauergrünland, 2. ein Anbau vielfältiger Kulturen mit mindestens fünf Hauptfruchtarten im Ackerbau einschließlich des Anbaus von Leguminosen mit einem Mindestanteil von 10 Prozent, 3. die Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftungsweise auf Ackerland, 4. die Extensivierung des gesamten Dauergrünlands des Betriebs, 5. die ergebnisorientierte extensive Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen mit Nachweis von mindestens vier regionalen Kennarten, 6. die Bewirtschaftung von Acker- oder …










